Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Außer den Bezügen gebührt dem Organ der Gemeinde für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Landesgesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).
In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 Stmk. GBezG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Stmk. GBezG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 Stmk. GBezG