§ 23 Stmk. GBezG Freiwillige Pensionsvorsorge der Bürgermeister sowie des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadtsenatsmitglieder der Landeshauptstadt Graz

Stmk. GBezG - Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Bürgermeister sowie der Bürgermeisterstellvertreter und die Stadtsenatsmitglieder der Landeshauptstadt Graz können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung

1.

verringern sich die jeweils nach den §§ 2, 3, 6 und 12 bis 14 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und

2.

ist von der jeweiligen Gemeinde für die jeweilige Person ein Beitrag von 10 % der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.

In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
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