Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | entgegen § 5 Abs. 1 eine Stromerzeugungsanlage ohne elektrizitätsrechtliche Bewilligung oder entgegen dieser errichtet, wesentlich ändert oder betreibt, | |||||||||
2. | entgegen § 5 Abs. 4 (Änderung des Anlagencharakters), § 12 (Fertigstellung und Bekanntgabe der fachlich geeigneten Person), § 16 Abs. 2 (Betriebsauflassung), § 26 Abs. 5 und 6 (Betriebsleiterin/Betriebsleiter), § 49 Abs. 2 und 6 (Geschäftsführerin/Geschäftsführer), § 54 Abs. 5, 6 und 7 (Umwandlung, Endigung der Konzession) und § 50 Abs. 2 (Pächterin/Pächter) seiner Anzeigepflicht bzw. seiner Pflicht zur Einholung einer Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, | |||||||||
3. | entgegen § 22 Abs. 3 den Netzzugang ganz oder teilweise verweigert hat, | |||||||||
4. | entgegen § 23 die allgemeinen Bedingungen für Betreiberinnen/Betreiber von Verteilernetzen nicht, nicht in der vorgeschriebenen Art oder ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde erlässt oder ändert, | |||||||||
5. | entgegen § 29 ihren/seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiberin/Verteilernetzbetreiber nicht nachkommt, | |||||||||
6. | entgegen § 32 ihren/seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiberin/Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt, | |||||||||
7. | entgegen § 33 seinen Pflichten als Regelzonenführer nicht nachkommt, | |||||||||
8. | entgegen der Bestimmung des § 33a den Netzentwicklungsplan nicht vorlegt, | |||||||||
9. | entgegen § 35 ihren/seinen Pflichten als Netzbenutzerin/Netzbenutzer nicht nachkommt, | |||||||||
10. | entgegen § 36 ihrer/seiner Verpflichtung nicht nachkommt, | |||||||||
11. | entgegen § 36a seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, | |||||||||
12. | ihrer/seiner Verpflichtung gemäß § 36b Abs. 1 und 2 nicht nachkommt, | |||||||||
13. | entgegen § 37 ihren/seinen Pflichten als Erzeugerin/Erzeuger nicht nachkommt, | |||||||||
14. | den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 bis 4 nicht entspricht, | |||||||||
15. | entgegen § 39 Abs. 8, 9 und 11 seinen Aufgaben und Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher nicht nachkommt, | |||||||||
16. | entgegen § 40 den Auflagen in der Genehmigung der allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche nicht nachkommt, | |||||||||
17. | entgegen § 42 Abs. 4 seinen Pflichten nicht nachkommt, | |||||||||
18. | entgegen §§ 44 und 48 ein Verteilernetz ohne Konzession betreibt oder sonst in diesen Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt, | |||||||||
19. | entgegen § 59 Abs. 1, 2 und 5 ihren/seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, | |||||||||
20. | entgegen § 62 Abs. 1 und 2 ihrer/seiner Berichtspflicht nicht nachkommt, | |||||||||
21. |
|
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,– zu bestrafen. Werden die Übertretungen nach Abs. 1 gemäß den § 37 Abs. 2, § 33b Abs. 2 oder § 59 Abs. 5 von Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kundinnen/Kunden angeschlossen sind, begangen, so ist eine Geldstrafe von mindestens € 10.000,– und höchstens € 50.000,– zu verhängen. Werden die Übertretungen nach Abs. 1 gemäß § 22 Abs. 3, § 29, § 32, § 33 Abs. 3 und § 42 Abs. 4, § 33a Abs. 1, § 36a Abs. 1, 3 und 4, § 36b Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 8, 9 und 11 sowie § 44 Abs. 1, 14, 16, 17 und 18 von Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kundinnen/Kunden angeschlossen sind, begangen, so ist eine Geldstrafe von mindestens € 50.000,– und höchstens € 100.000,– zu verhängen.
(3) Soweit gemäß § 26 auch die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter der Behörde gegenüber für die Einhaltung der der Konzessionsinhaberin/den Konzessionsinhaber treffenden Verpflichtungen verantwortlich ist, trifft auch sie/ihn die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß Abs. 1 und Abs. 2.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an eine Pächterin/einen Pächter genehmigt, so trifft diesen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung.
(6) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.
(7) (Anm.: entfallen)
(8) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet(Anm.: entfallen)
(9) Geldstrafen fließen dem nach § 38 eingerichteten Fonds zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | entgegen § 5 Abs. 1 eine Stromerzeugungsanlage ohne elektrizitätsrechtliche Bewilligung oder entgegen dieser errichtet, wesentlich ändert oder betreibt, | |||||||||
2. | entgegen § 5 Abs. 4 (Änderung des Anlagencharakters), § 12 (Fertigstellung und Bekanntgabe der fachlich geeigneten Person), § 16 Abs. 2 (Betriebsauflassung), § 26 Abs. 5 und 6 (Betriebsleiterin/Betriebsleiter), § 49 Abs. 2 und 6 (Geschäftsführerin/Geschäftsführer), § 54 Abs. 5, 6 und 7 (Umwandlung, Endigung der Konzession) und § 50 Abs. 2 (Pächterin/Pächter) seiner Anzeigepflicht bzw. seiner Pflicht zur Einholung einer Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, | |||||||||
3. | entgegen § 22 Abs. 3 den Netzzugang ganz oder teilweise verweigert hat, | |||||||||
4. | entgegen § 23 die allgemeinen Bedingungen für Betreiberinnen/Betreiber von Verteilernetzen nicht, nicht in der vorgeschriebenen Art oder ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde erlässt oder ändert, | |||||||||
5. | entgegen § 29 ihren/seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiberin/Verteilernetzbetreiber nicht nachkommt, | |||||||||
6. | entgegen § 32 ihren/seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiberin/Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt, | |||||||||
7. | entgegen § 33 seinen Pflichten als Regelzonenführer nicht nachkommt, | |||||||||
8. | entgegen der Bestimmung des § 33a den Netzentwicklungsplan nicht vorlegt, | |||||||||
9. | entgegen § 35 ihren/seinen Pflichten als Netzbenutzerin/Netzbenutzer nicht nachkommt, | |||||||||
10. | entgegen § 36 ihrer/seiner Verpflichtung nicht nachkommt, | |||||||||
11. | entgegen § 36a seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, | |||||||||
12. | ihrer/seiner Verpflichtung gemäß § 36b Abs. 1 und 2 nicht nachkommt, | |||||||||
13. | entgegen § 37 ihren/seinen Pflichten als Erzeugerin/Erzeuger nicht nachkommt, | |||||||||
14. | den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 bis 4 nicht entspricht, | |||||||||
15. | entgegen § 39 Abs. 8, 9 und 11 seinen Aufgaben und Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher nicht nachkommt, | |||||||||
16. | entgegen § 40 den Auflagen in der Genehmigung der allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche nicht nachkommt, | |||||||||
17. | entgegen § 42 Abs. 4 seinen Pflichten nicht nachkommt, | |||||||||
18. | entgegen §§ 44 und 48 ein Verteilernetz ohne Konzession betreibt oder sonst in diesen Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt, | |||||||||
19. | entgegen § 59 Abs. 1, 2 und 5 ihren/seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, | |||||||||
20. | entgegen § 62 Abs. 1 und 2 ihrer/seiner Berichtspflicht nicht nachkommt, | |||||||||
21. |
|
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,– zu bestrafen. Werden die Übertretungen nach Abs. 1 gemäß den § 37 Abs. 2, § 33b Abs. 2 oder § 59 Abs. 5 von Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kundinnen/Kunden angeschlossen sind, begangen, so ist eine Geldstrafe von mindestens € 10.000,– und höchstens € 50.000,– zu verhängen. Werden die Übertretungen nach Abs. 1 gemäß § 22 Abs. 3, § 29, § 32, § 33 Abs. 3 und § 42 Abs. 4, § 33a Abs. 1, § 36a Abs. 1, 3 und 4, § 36b Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 8, 9 und 11 sowie § 44 Abs. 1, 14, 16, 17 und 18 von Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kundinnen/Kunden angeschlossen sind, begangen, so ist eine Geldstrafe von mindestens € 50.000,– und höchstens € 100.000,– zu verhängen.
(3) Soweit gemäß § 26 auch die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter der Behörde gegenüber für die Einhaltung der der Konzessionsinhaberin/den Konzessionsinhaber treffenden Verpflichtungen verantwortlich ist, trifft auch sie/ihn die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß Abs. 1 und Abs. 2.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an eine Pächterin/einen Pächter genehmigt, so trifft diesen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung.
(6) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.
(7) (Anm.: entfallen)
(8) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet(Anm.: entfallen)
(9) Geldstrafen fließen dem nach § 38 eingerichteten Fonds zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 87/2013