Anl. 1 Stmk. ElWOG 2005

Stmk. ElWOG 2005 - Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Wird die Errichtung einer reinen Stromerzeugungsanlage geplant, so wird die geplante Anlage oder die wesentliche Änderung der Anlage mit einer gleichwertigen Anlage verglichen, bei der dieselbe Menge an Strom erzeugt, jedoch Abwärme rückgeführt und Wärme mittels hocheffizienter KWK und/oder Fernwärme- und Fernkältenetze abgegeben wird.

Bei der Bewertung werden innerhalb festgelegter geografischer Grenzen die geplante Anlage und etwaige geeignete bestehende oder potenzielle Wärmebedarfspunkte, die über die Anlage versorgt werden könnten, berücksichtigt, wobei den praktischen Möglichkeiten (zB technische Machbarkeit und Entfernung) Rechnung zu tragen ist.

Die Systemgrenze wird so festgelegt, dass sie die geplante Anlage und die Wärmelasten umfasst, beispielsweise Gebäude und Industrieprozesse. Innerhalb dieser Systemgrenze sind die Gesamtkosten für die Bereitstellung von Wärme und Strom für beide Fälle zu ermitteln und zu vergleichen.

Die Wärmelasten umfassen bestehende Wärmelasten wie Industrieanlagen oder vorhandene Fernwärmesysteme sowie – in städtischen Gebieten – die Wärmelasten, die bestehen würden, wenn eine Gebäudegruppe oder ein Stadtteil ein neues Fernwärmenetz erhielte und/oder an ein solches angeschlossen würde.

Die Kosten-Nutzen-Analyse stützt sich auf eine Beschreibung der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage(n); diese umfasst insbesondere die elektrische und thermische Kapazität, den Brennstofftyp, die geplante Verwendung und die geplante Anzahl der Betriebsstunden pro Jahr, den Standort und den Bedarf an Strom und Wärme.

Für die Zwecke des Vergleichs werden der Wärmeenergiebedarf und die Arten der Wärme- und Kälteversorgung, die von den nahe gelegenen Wärmebedarfspunkten genutzt werden, berücksichtigt. In den Vergleich fließen die infrastrukturbezogenen Kosten der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage ein.

Die Kosten-Nutzen-Analyse beinhaltet neben der reinen Finanzanalyse auch eine volkswirtschaftliche Analyse.

Die Finanzanalyse gibt Aufschluss über die zu erwartenden Cashflows der beiden Optionen, die sich einerseits aus den Investitionen und den laufenden Kosten des Betriebs einer reinen Stromerzeugungsanlage, und andererseits aus den Investitionen und laufenden Kosten des Betriebs einer hocheffizienten KWK-Anlage ergeben. Zur Ermittlung der erwarteten Erlöse aus der Vermarktung des erzeugten Stroms für die beiden Optionen sind entsprechende Preiserwartungen über die Nutzungsdauer zu hinterlegen. Für die Option der hocheffizienten KWK-Anlage sind zusätzlich die erwarteten Erlöse aus der Wärmebereitstellung zu ermitteln. Die Finanzanalyse hat dabei folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.

Investitionskosten für die Errichtung der Anlage, die Auskopplung, sowie den Transport und die Einspeisung von Wärme,

2.

Betriebskosten für die Anbindung von Anlage und Netz,

3.

Finanzierungskosten unter Berücksichtigung eines Zeitraumes von 30 Jahren und einer angemessenen Rendite,

4.

sonstige Kosten, insbesondere für die Betriebsführung und Ausfallsicherung,

5.

Kosten-Nutzen-Vergleich.

Die volkswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse erweitert die Finanzanalyse um externe Effekte (externe Kosten und externen Nutzen), die der jeweiligen Option zuzurechnen sind. Die externen Effekte haben zumindest die relevanten negativen und positiven Externalitäten jeder Option (wie zB Umweltauswirkungen, Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit, Primärenergieeinsparungen) zu umfassen. Sofern möglich und zumutbar, ist bei der Bewertung der Externalitäten eine quantitative Bewertung heranzuziehen.

Die Finanzanalyse und der davon abgeleiteten volkswirtschaftlichen Analyse ist eine Sensitivitäts- und Risikoanalyse beizulegen. Dabei sollten zumindest unterschiedliche Verbrauchsentwicklungsszenarien und Preisszenarien, sowohl auf der Input-Seite als auch auf der Output-Seite, zur Anwendung gelangen. Die beizulegenden Analysen haben der gängigen Praxis der Investitionsbewertung zu entsprechen.

Die Kosten-Nutzen-Analyse ist für jede der Optionen separat, übersichtlich und transparent aufzustellen. Die entsprechenden Annahmen zur Entwicklung der relevanten Parameter sind zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit und Plausibilisierung darzustellen. Dies gilt auch für die Sensitivitäts- und Risikoanalyse. Liefert die Finanzanalyse für eine oder für beide der Optionen ein negatives Ergebnis, sind dennoch die Kosten-Nutzen-Analysen und die beizulegenden Sensitivitäts- und Risikoanalysen vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2020

In Kraft seit 26.06.2020 bis 31.12.9999
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