§ 63c Stmk. ElWOG 2005 Berichtswesen KWK

Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.04.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich vorzulegen:

1.

eine im Einklang mit der in Anhang III ELWOGElWOG und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und

2.

eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe vorzulegen.

(2) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich einen Bericht über ihre ÜberwachungstätigkeitTätigkeit gemäß § 6§ 71 ElWOG3a Abs. 3 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurdenwerden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 45/2014

Stand vor dem 29.04.2014

In Kraft vom 20.09.2011 bis 29.04.2014

(1) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich vorzulegen:

1.

eine im Einklang mit der in Anhang III ELWOGElWOG und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und

2.

eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe vorzulegen.

(2) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich einen Bericht über ihre ÜberwachungstätigkeitTätigkeit gemäß § 6§ 71 ElWOG3a Abs. 3 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurdenwerden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 45/2014

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