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(1) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich vorzulegen:
1. | eine im Einklang mit der in Anhang III | |||||||||
2. | eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe |
(2) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich einen Bericht über ihre ÜberwachungstätigkeitTätigkeit gemäß § 6§ 71 ElWOG3a Abs. 3 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurdenwerden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 45/2014
(1) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich vorzulegen:
1. | eine im Einklang mit der in Anhang III | |||||||||
2. | eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe |
(2) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich einen Bericht über ihre ÜberwachungstätigkeitTätigkeit gemäß § 6§ 71 ElWOG3a Abs. 3 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurdenwerden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 45/2014