§ 45 Stmk. ElWOG 2005 Verfahren zur Konzessionserteilung, Parteistellung, Anhörungsrechte

Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 44 anzuschließen:

1.

Urkunden, die dem Nachweis über VornameVor- und Familien- oder NachnameFamilienname der Person, über ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen

2.

bei juristischen Personen, deren Bestand nicht offenkundig ist, der Nachweis ihres Bestandes; bei eingetragenen Personengesellschaften ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf

3.

ein Plan in zweifacher Ausfertigung über das vorgesehene Versorgungsgebiet mit Darstellung der Versorgungsgebietsgrenzen im Maßstab 1 : 25.000,

4.

Angaben über den im Versorgungsgebiet voraussichtlichen Bedarf an Elektrizität sowie Angaben darüber, wie und auf welche Art und Weise dieser Bedarf befriedigt werden soll,

5.

Angaben über die zu erwartenden Kosten der Verteilung der Elektrizität sowie darüber, ob die vorhandenen oder geplanten Verteileranlagen eine ausreichende, sichere und kostengünstige Elektrizitätsversorgung erwarten lassen,

6.

bei Konzessionswerberinnen/Konzessionswerbern, an deren Netz mehr als 100.000 Kundinnen/Kunden angeschlossen sind und die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, Angaben und Darstellungen zu den in § 44 Abs. 14 bis 16 angeführten Voraussetzungen und Kriterien.

(3) Sofern zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 44 weitere Unterlagen erforderlich sind, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen unter Setzung einer angemessenen Frist verlangen.

(4) Im Verfahren um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession kommt

1.

den Konzessionswerberinnen/Konzessionswerbern,

2.

den Betreiberinnen/Betreibern eines Verteilernetzes, die eine Konzession zur unmittelbaren Versorgung des in Betracht kommenden Gebietes besitzen und

3.

jenen Betreiberinnen/Betreibern eines Verteilernetzes, deren Gebiete an das Konzessionsgebiet angrenzen, Parteistellung zu.

(5) Vor der Entscheidung über den Antrag um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession sind

1.

die Wirtschaftskammer Steiermark,

2.

die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark,

3.

die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark,

4.

die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft und

5.

die Gemeinden, über welche sich das Versorgungsgebiet erstreckt, zu hören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 79/2017

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 20.09.2011 bis 31.08.2017

(1) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 44 anzuschließen:

1.

Urkunden, die dem Nachweis über VornameVor- und Familien- oder NachnameFamilienname der Person, über ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen

2.

bei juristischen Personen, deren Bestand nicht offenkundig ist, der Nachweis ihres Bestandes; bei eingetragenen Personengesellschaften ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf

3.

ein Plan in zweifacher Ausfertigung über das vorgesehene Versorgungsgebiet mit Darstellung der Versorgungsgebietsgrenzen im Maßstab 1 : 25.000,

4.

Angaben über den im Versorgungsgebiet voraussichtlichen Bedarf an Elektrizität sowie Angaben darüber, wie und auf welche Art und Weise dieser Bedarf befriedigt werden soll,

5.

Angaben über die zu erwartenden Kosten der Verteilung der Elektrizität sowie darüber, ob die vorhandenen oder geplanten Verteileranlagen eine ausreichende, sichere und kostengünstige Elektrizitätsversorgung erwarten lassen,

6.

bei Konzessionswerberinnen/Konzessionswerbern, an deren Netz mehr als 100.000 Kundinnen/Kunden angeschlossen sind und die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, Angaben und Darstellungen zu den in § 44 Abs. 14 bis 16 angeführten Voraussetzungen und Kriterien.

(3) Sofern zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 44 weitere Unterlagen erforderlich sind, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen unter Setzung einer angemessenen Frist verlangen.

(4) Im Verfahren um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession kommt

1.

den Konzessionswerberinnen/Konzessionswerbern,

2.

den Betreiberinnen/Betreibern eines Verteilernetzes, die eine Konzession zur unmittelbaren Versorgung des in Betracht kommenden Gebietes besitzen und

3.

jenen Betreiberinnen/Betreibern eines Verteilernetzes, deren Gebiete an das Konzessionsgebiet angrenzen, Parteistellung zu.

(5) Vor der Entscheidung über den Antrag um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession sind

1.

die Wirtschaftskammer Steiermark,

2.

die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark,

3.

die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark,

4.

die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft und

5.

die Gemeinden, über welche sich das Versorgungsgebiet erstreckt, zu hören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 79/2017

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