§ 10 Stmk. ElWOG 2005 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung

Stmk. ElWOG 2005 - Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung setzt voraus, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen
    1. 1.Ziffer einseine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Parteien nicht zu erwarten ist und
    2. 2.Ziffer 2Belästigungen von Anrainerinnen/Anrainern (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung und dergleichen) sowie Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 2 – sofern diese von der Elektrizitätsbehörde wahrzunehmen sind – auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben undBelästigungen von Anrainerinnen/Anrainern (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung und dergleichen) sowie Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, – sofern diese von der Elektrizitätsbehörde wahrzunehmen sind – auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben und
    3. 3.Ziffer 3die zum Einsatz kommende Energie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und dem Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe der Anlage 1 dieses Gesetzes effizient eingesetzt wird.
  2. (2)Absatz 2Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
  3. (3)Absatz 3Ob Belästigungen der Parteien im Sinne des Abs. 1 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.Ob Belästigungen der Parteien im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 25/2018, LGBl. Nr. 59/2020, LGBl. Nr. 47/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

In Kraft seit 30.06.2022 bis 14.07.2023
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