§ 34 Stmk. BSOG 1979 Heimbeiträge

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Für die in einem Schülerheim untergebrachten Schüler darf höchstens ein kostendeckender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in gleicher Höhe eingehoben werden. Dieser Beitrag, dessen Höhe durch Verordnung der LandesregierungBildungsdirektion festgesetzt wird, ist ein zivilrechtliches Entgelt.

(2) Der Heimbeitrag ist von jenen Personen zu leisten, die hiezu nach den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes verpflichtet sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 06.11.1979 bis 31.12.2018

(1) Für die in einem Schülerheim untergebrachten Schüler darf höchstens ein kostendeckender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in gleicher Höhe eingehoben werden. Dieser Beitrag, dessen Höhe durch Verordnung der LandesregierungBildungsdirektion festgesetzt wird, ist ein zivilrechtliches Entgelt.

(2) Der Heimbeitrag ist von jenen Personen zu leisten, die hiezu nach den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes verpflichtet sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

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