§ 29 Stmk. BSOG 1979 Begriffe

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Unter Auflassung einer Berufsschule ist der mit der Einstellung des Schulbetriebes und der Beendigung der Schulerhaltung verbundene Widerruf der Errichtung zu verstehen.

(2) Zusammenlegung ist die Verringerung der Zahl der Schulen am selben Standort bei gleichzeitig weitgehender Beibehaltung des Umfangs des Schulbetriebes und der Schulinfrastruktur an diesem Standort.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2019

Stand vor dem 06.02.2019

In Kraft vom 06.11.1979 bis 06.02.2019

(1) Unter Auflassung einer Berufsschule ist der mit der Einstellung des Schulbetriebes und der Beendigung der Schulerhaltung verbundene Widerruf der Errichtung zu verstehen.

(2) Zusammenlegung ist die Verringerung der Zahl der Schulen am selben Standort bei gleichzeitig weitgehender Beibehaltung des Umfangs des Schulbetriebes und der Schulinfrastruktur an diesem Standort.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2019

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