§ 34 Stmk. BG

Steiermärkisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.10.1991 bis 31.12.9999

(1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauferfolgt die Bezugs(Ruhebezugs)regelung im Sinne des Monats, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht§ 1 Abs. 3 (Aliquotierung) sinngemäß.

(2) Scheidet ein Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 32 neu zu bemessen.

(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zum Präsidenten, zum Zweiten oder Dritten Präsidenten des Steiermärkischen Landtages gewählt oder ist er Mitglied des Steiermärkischen Landtages, so ist der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 6 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend für die Mitglieder der Bundesregierung, den Landeshauptmann und für die Mitglieder einer Landesregierung, ausgenommen die Steiermärkische Landesregierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991

Stand vor dem 02.10.1991

In Kraft vom 01.07.1972 bis 02.10.1991

(1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauferfolgt die Bezugs(Ruhebezugs)regelung im Sinne des Monats, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht§ 1 Abs. 3 (Aliquotierung) sinngemäß.

(2) Scheidet ein Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 32 neu zu bemessen.

(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zum Präsidenten, zum Zweiten oder Dritten Präsidenten des Steiermärkischen Landtages gewählt oder ist er Mitglied des Steiermärkischen Landtages, so ist der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 6 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend für die Mitglieder der Bundesregierung, den Landeshauptmann und für die Mitglieder einer Landesregierung, ausgenommen die Steiermärkische Landesregierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991

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