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Feuerungsanlagen dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen des Steiermärkischen FeuerungsanlagengesetzesHeizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 entsprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 91/2021
Feuerungsanlagen dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen des Steiermärkischen FeuerungsanlagengesetzesHeizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 entsprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 91/2021