§ 84 Stmk. BauG

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2021 bis 31.12.9999

Feuerungsanlagen dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen des Steiermärkischen FeuerungsanlagengesetzesHeizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 entsprechen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 91/2021

Stand vor dem 07.10.2021

In Kraft vom 01.05.2011 bis 07.10.2021

Feuerungsanlagen dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen des Steiermärkischen FeuerungsanlagengesetzesHeizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 entsprechen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 91/2021

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