Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | den Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten gemäß § 8 Abs. 2 nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht; | |||||||||
2. | das Statistikgeheimnis (§ 10) verletzt. |
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 3000 Euro zu bestrafen.
(3) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer(Anm.: entfallen).
Anm.: in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | den Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten gemäß § 8 Abs. 2 nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht; | |||||||||
2. | das Statistikgeheimnis (§ 10) verletzt. |
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 3000 Euro zu bestrafen.
(3) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer(Anm.: entfallen).
Anm.: in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Fassung LGBl. Nr. 87/2013