§ 33 StKBBG (weggefallen)

Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Fassung gültig ab 14.09.2100

In Kraft vom 14.09.2100 bis 31.12.9999
Die beabsichtigte Mitwirkung betriebsfremder Personen ist der Landesregierung rechtzeitig, vor Aufnahme dieser Tätigkeit, unter Beilage einer Stellungnahme der Leiterin der Kinderbetreuungseinrichtung, durch den Erhalter zu melden, sofern die Mitwirkung mehr als einen Betriebstag und regelmäßig über einen bestimmten Zeitraum beabsichtigt ist§ 33 StKBBG seit 13.09.2100 weggefallen. Die Landesregierung hat diese Tätigkeiten zu untersagen, wenn das Wohl der Kinder oder der geordnete Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gefährdet ist.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 73/2010)

Abschnitt 2a

Verpflichtendes Kinderbetreuungsjahr

Stand vor dem 13.09.2020

In Kraft vom 01.09.2010 bis 13.09.2020
Die beabsichtigte Mitwirkung betriebsfremder Personen ist der Landesregierung rechtzeitig, vor Aufnahme dieser Tätigkeit, unter Beilage einer Stellungnahme der Leiterin der Kinderbetreuungseinrichtung, durch den Erhalter zu melden, sofern die Mitwirkung mehr als einen Betriebstag und regelmäßig über einen bestimmten Zeitraum beabsichtigt ist§ 33 StKBBG seit 13.09.2100 weggefallen. Die Landesregierung hat diese Tätigkeiten zu untersagen, wenn das Wohl der Kinder oder der geordnete Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gefährdet ist.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 73/2010)

Abschnitt 2a

Verpflichtendes Kinderbetreuungsjahr

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