§ 31 StKBBG (weggefallen)

Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Fassung gültig ab 14.09.2100

In Kraft vom 14.09.2100 bis 31.12.9999
Die Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen können einen Beitrag für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung einheben§ 31 StKBBG seit 13.09.2100 weggefallen. Dieser Beitrag ist

1.

in Ganzjahresbetrieben in zwölf Teilbeträgen,

2.

in Jahresbetrieben in elf Teilbeträgen, bei Einhebung sozial gestaffelter Beiträge gemäß § 6b Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 60/2011, jedoch nur in zehn Teilbeträgen,

3.

in Saisonbetrieben für die jeweils eingeschriebene Wochenanzahl,

4.

in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten nach den besonderen Bestimmungen für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte einzuheben.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2011)

Stand vor dem 13.09.2020

In Kraft vom 12.09.2011 bis 13.09.2020
Die Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen können einen Beitrag für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung einheben§ 31 StKBBG seit 13.09.2100 weggefallen. Dieser Beitrag ist

1.

in Ganzjahresbetrieben in zwölf Teilbeträgen,

2.

in Jahresbetrieben in elf Teilbeträgen, bei Einhebung sozial gestaffelter Beiträge gemäß § 6b Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 60/2011, jedoch nur in zehn Teilbeträgen,

3.

in Saisonbetrieben für die jeweils eingeschriebene Wochenanzahl,

4.

in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten nach den besonderen Bestimmungen für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte einzuheben.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2011)

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