(1) Die öffentlichen Krankenanstalten haben für die Einbringung fälliger LKF-Gebühren, Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen von den in Anstaltspflege genommenen Personen und für die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dritten Personen (Unterhaltspflichtige, Sozialversicherungsträger u. a.) und die Berechnung und Einbringung von Pflege(Sonder)gebühren für Begleitpersonen von Patientinnen/Patienten (§ 73 Abs. 6) in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu sorgen. Zu diesem Zwecke haben sie schon bei der Aufnahme die notwendigen Erhebungen einzuleiten. Die Landesbehörden und die Gemeinden haben hierbei Unterstützung zu leisten.
(2) Von zahlungsfähigen Patientinnen/Patienten, die zur Tragung der Kosten verpflichtet sind, kann verlangt werden, dass sie die LKF-Gebühren, Pflegegebühren und Sonderaufwendungen in der allgemeinen Gebührenklasse bis zu jeweils 10 Tagen, die Sondergebühren in der Sonderklasse bis zu jeweils 30 Tagen und die Kostenbeiträge bis zu jeweils 28 Tagen im Vorhinein entrichten. Die endgültige Abrechnung erfolgt bei der Entlassung aus der Anstaltspflege.
(3) Die LKF-Gebühren, Pflegegebühren, Kostenbeiträge, allfälligen Sondergebühren und Sonderaufwendungen für die in einer angegliederten Krankenanstalt untergebrachten Patientinnen/Patienten sind von der Hauptanstalt (§ 57) einzubringen.
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