(1) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit von Personen mit Wohnsitz im Bundesgebiet oder im Sinne eines zweckmäßigen Ressourceneinsatzes kann die Aufnahme ausgenommen in Fällen der Unabweisbarkeit, abgelehnt werden, wenn
1. | Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen, die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des Abs. 2 nicht erlegen oder sicherstellen oder | |||||||||
2. | eine Krankenanstalt durch die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen, ihrem Versorgungsauftrag nach den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 G-ZG bzw. dem Landeskrankenanstaltenplan für Personen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nicht mehr angemessen bzw. nicht in einem angemessenen Zeitraum nachkommen könnte. |
(1a) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat für die Verrechnung von Leistungen für Personen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung aufgenommen werden, die entsprechenden Regelungen heranzuziehen, die für im Ausland sozialversicherte Personen gelten, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit aufgenommen werden.
(2) Fremde Staatsangehörige, für welche die Bestimmung des Abs. 1a nicht gilt, haben statt der LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten zu bezahlen; davon ausgenommen sind:
1. | Fälle der Unabweisbarkeit (§ 67 Abs. 4), sofern sie im Inland eingetreten sind, | |||||||||
2. | Flüchtlinge, denen im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen Asyl gewährt wurde und Asylwerbern, denen im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde, | |||||||||
3. | Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten, | |||||||||
4. | Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind, | |||||||||
5. | Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR Abkommen) sind und | |||||||||
6. | Personen aus Krisen-, Katastrophen- und Kriegsgebieten auf Grund der von der Landesregierung beschlossenen Gewährung humanitärer Hilfe. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018
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