(1) Für besonders qualifizierte nichtärztliche Universitätsabsolventinnen/Universitätsabsolventen, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, kann nach Anhörung deren Vertretung sowie nach Anhörung der Ärztevertretungen der betroffenen medizinischen Organisationseinheiten und des Rechtsträgers der Krankenanstalt ein besonderes Entgelt festgesetzt werden.
(2) Dieses Entgelt ist als Teil der Abteilungs-Honorarsumme nach § 80 Abs. 9 zu bemessen. Das Arzthonorar der an der jeweiligen medizinischen Organisationseinheit tätigen Ärztinnen/Ärzte ist entsprechend zu verringern.
(3) Die Bemessung eines allfälligen besonderen Entgeltes nach Abs. 1 hat unter Berücksichtigung der fachlichen Qualifikation und Leistung auf der Grundlage eines Punkteschlüssels zu erfolgen.
(4) Die Bestimmungen des § 80 Abs. 3, 13 bis 15 sind sinngemäß anzuwenden.
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