§ 79 StKAG Ermittlung und Festsetzung von LKF-Gebühren, Pflegegebühren und Sondergebühren

StKAG - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Eurowert je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse kostendeckend zu ermitteln. Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und weiters der klinische Mehraufwand im Sinne des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) dürfen der Berechnung der Pflegegebühren bzw. der Berechnung des Eurowertes je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren nicht zugrunde gelegt werden.

(2) Die LKF-Gebühren ermitteln sich als Produkt der für den einzelnen Patientinnen/Patienten ermittelten LKF-Punkte mit dem von der Landesregierung festgelegten Eurowert je LKF-Punkt. Das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems ist zur allgemeinen Einsicht bei der für das Sanitätsrecht und Krankenanstalten zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung aufzulegen. Der für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt, die Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hierzu in der Sonderklasse sowie die Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Kundmachung sind auch der kostendeckend ermittelte Eurowert, die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hierzu in der Sonderklasse sowie die Sondergebühren aufzunehmen. Diese nach Abs. 1 kostendeckend ermittelten Tarife für die Pflegegebühren in der allgemeinen Gebührenklasse und für die Zuschläge hierzu in der Sonderklasse sowie für die Sondergebühren sind auf volle 10 Cent zu runden.

(3) Für alle öffentlichen Krankenanstalten, die nicht Fondskrankenanstalten sind, und für jene Patientengruppen in Fondskrankenanstalten, die nicht über den Gesundheitsfonds Steiermark abgerechnet werden, sind die Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hierzu in der Sonderklasse sowie die Sondergebühren von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. Diese nach Abs. 1 kostendeckend ermittelten Tarife sind auf volle 10 Cent zu runden. Ist das Land nicht selbst Rechtsträger der Krankenanstalt, so hat diese Festsetzung nach Anhörung des Rechtsträgers unter Bedachtnahme auf Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung zu erfolgen. Vor Erlassung der Verordnung ist den Ärztevertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereich einer Gemeinde sind die LKF-Gebühren, Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.

(5) Die LKF-Gebühren, Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als die LKF-Gebühren und Pflege(Sonder)gebühren der nächstgelegenen, von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder der annähernden Gleichwertigkeit der Einrichtungen einer solchen Krankenanstalt obliegt der Landesregierung.

(6) Ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Entgelt (§§ 73 bis 77 und § 82) darf durch die Krankenanstalt von den in Anstaltspflege genommenen Personen, ihren Angehörigen oder den sonstigen Kostenträgern nicht eingehoben werden.

In Kraft seit 07.12.2012 bis 31.12.9999
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