(1) Das Öffentlichkeitsrecht ist einer Krankenanstalt von der Landesregierung zu entziehen, wenn eine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes nach diesem Abschnitt vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, welcher die Versagung des Öffentlichkeitsrechtes zur Folge gehabt hätte, nachträglich hervorkommt.
(2) Wird die einer öffentlichen Krankenanstalt erteilte Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb zurückgenommen (§ 15), so verliert sie gleichzeitig das Öffentlichkeitsrecht.
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