Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) SpielapparateUnterhaltungsspielapparate dürfen nur aufgestellt und betrieben werden
1. | in gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben, ausgenommen Automatensalons; | |||||||||
2. | in Spielstuben; | |||||||||
3. | auf Jahrmärkten, Volksfesten und dergleichen. |
(2) In gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben, die nicht als Spielstube bewilligt sind, dürfen höchstens sechs SpielapparateUnterhaltungsspielapparate aufgestellt und betrieben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 53/2021
(1) SpielapparateUnterhaltungsspielapparate dürfen nur aufgestellt und betrieben werden
1. | in gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben, ausgenommen Automatensalons; | |||||||||
2. | in Spielstuben; | |||||||||
3. | auf Jahrmärkten, Volksfesten und dergleichen. |
(2) In gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben, die nicht als Spielstube bewilligt sind, dürfen höchstens sechs SpielapparateUnterhaltungsspielapparate aufgestellt und betrieben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 53/2021