§ 27 StGSG

Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.05.2021 bis 31.12.9999

(1) SpielapparateUnterhaltungsspielapparate dürfen nur aufgestellt und betrieben werden

1.

in gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben, ausgenommen Automatensalons;

2.

in Spielstuben;

3.

auf Jahrmärkten, Volksfesten und dergleichen.

(2) In gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben, die nicht als Spielstube bewilligt sind, dürfen höchstens sechs SpielapparateUnterhaltungsspielapparate aufgestellt und betrieben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 53/2021

Stand vor dem 06.05.2021

In Kraft vom 24.04.2018 bis 06.05.2021

(1) SpielapparateUnterhaltungsspielapparate dürfen nur aufgestellt und betrieben werden

1.

in gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben, ausgenommen Automatensalons;

2.

in Spielstuben;

3.

auf Jahrmärkten, Volksfesten und dergleichen.

(2) In gewerberechtlich genehmigten Betriebsräumen von Gastgewerbebetrieben, die nicht als Spielstube bewilligt sind, dürfen höchstens sechs SpielapparateUnterhaltungsspielapparate aufgestellt und betrieben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 53/2021

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