Norm: StGG Art13StGG Art17
Rechtssatz: Die Wertung eines aus mehreren Beiträgen bestehenden (Gesamtwerks) Werks (in toto) als wissenschaftlich besagt nicht, daß jeder Teil davon schon allein deswegen der Wissenschaft zuzuzählen ist; es können vielmehr einzelne Teile davon durchaus (nur) Gegenstand einer Meinungsäußerung sein, deren Freiheit nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §3 B15StGG Art17
Rechtssatz: Durch die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Wissenschaft (Forschung) und ihrer Lehre werden - solange jene sich im Rahmen der Menschenrechte bewegt - Eingriffe in Rechte Dritter gerechtfertigt, vorausgesetzt, daß es sich um ein Verhalten handelt, das dem Begriff wissenschaftlicher Tätigkeit (Forschung und/oder Lehre) entspricht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §3 B15StGB §115 Abs1StGG Art13StGG Art17
Rechtssatz: Schimpfworte und Schmähungen können weder aus dem Rechte auf Freiheit der Wissenschaft noch aus jenem auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt sein. Entscheidungstexte 9 Os 49/80 Entscheidungstext OGH 14.10.1980 9 Os 49/80 Veröff: EvBl 1981/94 S 296 = SSt 51/47 9 Os... mehr lesen...