(1) § 10 gilt sinngemäß auch für die Nutzung der Geodatensätze und -dienste durch
1. | Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union, | |||||||||
2. | öffentliche Stellen im Sinne des Artikels 3 Z 9 lit. a und b der Inspire-Richtlinie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und | |||||||||
3. | Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Union und die Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, | |||||||||
sofern diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die direkte oder indirekte Auswirkung auf die Umwelt haben können. |
(2) Für Geodatensätze und -dienste, die der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte eingehoben werden.
(3) Die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten darf an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union entsprechend der Durchführungsbestimmung (EU) Nr. 268/2010 zu gestalten. Die Nutzung durch Stellen gemäß Abs. 1 Z 3 setzt Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.
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