(1) Suchdienste werden der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(2) Für Darstellungsdienste kann von den öffentlichen Geodatenstellen ein Entgelt verlangt werden, wenn das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und Geodatendienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Darstellungsdienste können in einer Form angeboten werden, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt. Sofern in anderen Rechtsvorschriften geringere Entgelte oder Unentgeltlichkeit vorgesehen sind, ist dieser Dienst entsprechend diesen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Downloaddienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten können Entgelte verlangt werden, wobei die Gesamteinnahmen aus der Zurverfügungstellung dieser Netzdienste die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen dürfen. Ein Entgelt hat für den entsprechenden Abrechnungszeitraum kostenorientiert zu sein und ist unter Bedachtnahme auf die für die betreffende öffentliche Geodatenstelle geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Werden für die in Abs. 2 und 3 genannten Dienste Entgelte erhoben, müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen vorgesehen werden.
(5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten sind von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen.
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