(1) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen ihre Netzdienste nach § 6 über ein elektronisches Netzwerk verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE ermöglichen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Dritte können ihre Geodatensätze oder -dienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dass zum Zeitpunkt der Verknüpfung und auf deren Dauer
1. | ihre Geodatensätze und -dienste den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Durchführungsbestimmungen der INSPIRE-Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere betreffend Metadaten, Interoperabilität und Netzdienste, entsprechen, | |||||||||
2. | sie die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten schaffen und | |||||||||
3. | sie die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten, einschließlich eines allfällig vereinbarten Entgelts, selbst tragen. |
(3) Der Zugang zum elektronischen Netzwerk nach Abs. 1 kann durch ein vom Land Steiermark einzurichtendes Portal erfolgen.
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