(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste in der zur Erfüllung des in § 3 Z 9 genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und entsprechend den Geodatensätzen oder -diensten auf aktuellem Stand zu halten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die Metadaten nach Abs. 1 müssen zumindest die in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 enthaltenen Erfordernisse erfüllen.
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