(1) Die Metadaten gemäß § 4 Abs. 1 sind für die in Anlage I und II genannten Geodaten-Themen bis zum 03. Dezember 2010 und für die in Anlage III genannten Geodaten-Themen bis zum 03. Dezember 2013 zu erstellen.
(2) Die Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 sind durchzuführen:
1. | bei Geodatensätzen, die nach Erlassung der in § 5 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen neu gesammelt oder weitgehend umstrukturiert werden, und den entsprechenden Geodatendiensten: binnen zwei Jahren nach Erlassung der Durchführungsbestimmungen; | |||||||||
2. | bei Geodatensätzen, die bei Erlassung der in § 5 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen noch in Verwendung stehen, und den entsprechenden Geodatendiensten: binnen sieben Jahren nach Erlassung der Durchführungsbestimmungen. |
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