§ 21 StGeodIG Übergangsbestimmungen

StGeodIG - Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Metadaten gemäß § 4 Abs. 1 sind für die in Anlage I und II genannten Geodaten-Themen bis zum 03. Dezember 2010 und für die in Anlage III genannten Geodaten-Themen bis zum 03. Dezember 2013 zu erstellen.

(2) Die Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 sind durchzuführen:

1.

bei Geodatensätzen, die nach Erlassung der in § 5 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen neu gesammelt oder weitgehend umstrukturiert werden, und den entsprechenden Geodatendiensten: binnen zwei Jahren nach Erlassung der Durchführungsbestimmungen;

2.

bei Geodatensätzen, die bei Erlassung der in § 5 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen noch in Verwendung stehen, und den entsprechenden Geodatendiensten: binnen sieben Jahren nach Erlassung der Durchführungsbestimmungen.

In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
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