(1) Dieses Gesetz gilt für Geodatensätze, die in Verwendung stehen und folgende Bedingungen erfüllen:
1. | sie beziehen sich auf das österreichische Staatsgebiet, | |||||||||
2. | sie liegen in elektronischer Form vor, | |||||||||
3. | sie sind vorhanden bei | |||||||||
a) | einer öffentlichen Geodatenstelle (§ 3 Z 10) und fallen unter ihren öffentlichen Auftrag oder | |||||||||
b) | Dritten, denen gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, oder werden für diese bereitgehalten; | |||||||||
4. | sie betreffen eines oder mehrere der in Anhang I, II oder III angeführten Geodaten-Themen. |
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten der in Abs. 1 genannten Geodatensätze beziehen.
(3) Dieses Gesetz begründet keine Verpflichtung zur Sammlung neuer Geodaten.
(4) Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen nach Abs. 1 oder Geodatendiensten nach Abs. 2, so können für diese Geodatensätze und -dienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn diesen der Dritte zustimmt.
(5) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(6) Für Geodatensätze einer öffentlichen Geodatenstelle der untersten Verwaltungsebene gilt dieses Gesetz nur, wenn deren Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist.
(7) Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten sowie Rechtsvorschriften, die den Zugang zu öffentlichen Geodatenstellen regeln, und Rechte geistigen Eigentums von öffentlichen Geodatenstellen und Dritter bleiben von diesem Gesetz unberührt.
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