§ 6 StGeodIG Netzdienste und deren öffentliche Verfügbarkeit

StGeodIG - Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen für die Geodatensätze und -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, entsprechend der Durchführungsbestimmung EG Nr. 976/2009 folgende Netzdienste schaffen und betreiben:

1.

Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage von Metadaten nach Geodatensätzen und -diensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen;

2.

Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern und verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen;

3.

Downloaddienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Sätze ermöglichen;

4.

Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen;

5.

Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.

(2) Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, einfach zu nutzen und – vorbehaltlich der Bestimmungen des § 8 – über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel öffentlich zugänglich und verfügbar sein.

(3) Für die Suchdienste sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten:

1.

Schlüsselwörter;

2.

Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten;

3.

Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze;

4.

Grad der Übereinstimmung der Geodatensätze mit den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie;

5.

geographischer Standort;

6.

Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten und deren Nutzung;

7.

die für die Erstellung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung der Geodatensätze oder -dienste zuständige öffentliche Geodatenstelle.

(4) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten des Abs. 1 so zu kombinieren, dass sämtliche Dienste gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie 2007/2/EG betrieben werden können.

(5) Das Land Steiermark bietet den steirischen Gemeinden die Möglichkeit, die Geodatensätze und -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten erzeugt wurden und für die die Gemeinden als öffentliche Geodatenstelle im Sinne des § 3 Z 10 nach diesem Gesetz zuständig sind, über das elektronische Netzwerk des Landes Steiermark verfügbar zu machen. Die Einzelheiten hinsichtlich Betrieb des Netzes, Einhaltung der Durchführungsbestimmungen gemäß der INSPIRE-Richtlinie durch die Gemeinden können Land und Gemeinden in einer gesonderten Vereinbarung regeln.

In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
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