Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:
1. | die Beschreibung der Geodaten-Themen; | |||||||||
2. | die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und diensten (§ 5 Abs. 1); | |||||||||
3. | die Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Netzdienste (§ 6 Abs. 1); | |||||||||
4. | die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 7 Abs. 1 und 2); | |||||||||
5. | die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (§ 11 Abs. 1); | |||||||||
6. | die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an das zuständige Bundesministerium (§§ 15 und 16). |
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