(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Geodatensätze und entsprechende Geodatendienste entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie durch Anpassung oder Transformationsdienste nach § 6 Abs. 1 Z 4 interoperabel verfügbar zu machen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b, müssen sich gegenseitig sowie den entsprechenden Stellen anderer Länder, des Bundes, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten jene Informationen, die zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen erforderlich sind, einschließlich Daten, Codes und technische Klassifizierungen, unbeschränkt zur Verfügung stellen.
(3) Bei Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf das Hoheitsgebiet anderer Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellten Staaten erstrecken, müssen die öffentlichen Geodatenstellen oder Dritte, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b, die Darstellung und Position mit den jeweils zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates abstimmen, um deren Kohärenz sicherzustellen.
0 Kommentare zu § 5 StGeodIG