Norm: StGB §159 Abs3 Fall2
Rechtssatz: Bei diesem strafsatzerhöhenden Umstand handelt es sich nicht um eine Erfolgsqualifikation, sondern um eine Deliktsqualifikation, auf die sich der (wenigsten bedingte) Tätervorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) erstrecken muß, mag es sich auch bei den Grundtatbeständen des § 159 StGB um Fahrlässigkeitsdelikte handeln. Entscheidungstexte 15 Os 158/91 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs3
Rechtssatz: Die Bestimmung des letzten Satzes des § 159 Abs 3 StGB ist eine Deliktsqualifikation, die als solche nur neben einer (zumindest) den gleichen Zeitraum umfassenden Verurteilung wegen eines der Kridatatbestände des § 159 Abs 1 StGB bestehen kann. Entscheidungstexte 15 Os 158/91 Entscheidungstext OGH 04.06.1992 15 Os 158/91 ... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs3 Fall2
Rechtssatz: In der Regel geschieht die (wenn auch fahrlässige) Fortführung eines zahlungsunfähigen Unternehmens in der Hoffnung auf Überwindung der Zahlungsunfähigkeit und Erhaltung des Unternehmens. Im Durchschnittsfall wird zumeist für das Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB die Qualifikation nach § 159 Abs 3 zweiter Fall StGB ausscheiden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs3 Fall2
Rechtssatz: Diese Qualifikation erfordert, daß die unkontrollierte Fortführung des falliten Unternehmens ursächlich für den Verlust von Arbeitsplätzen war und nicht etwa die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit im Sinn des § 159 Abs 1 Z 1 StGB, oder daß ein Verlust von Arbeitsplätzen tatsächlich zur - nicht nur kurzfristigen - Arbeitslosigkeit vieler Menschen führte und solcherart ebenso wie "Forderungsausfälle" der ... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs3 Satz1
Rechtssatz: Der erste Satz im Abs 3 des § 159 StGB enthält zwei (im Grunde wesensgleiche) qualifizierende Fallgruppen, von denen die erste allein auf eine unter den Abs 1 der genannten Gesetzesstelle zu subsumierende Straftat, die zweite ausschließlich auf ein dem Abs 2 dieser
Norm: zu unterstellendes Verhalten zu beziehen ist. Entscheidungstexte 11 Os 23/89 ... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs3 Satz1
Rechtssatz: Den Tatfolgen des Abs 3 erster Satz kommt nur insoweit Bedeutung zu, als das Vorliegen schon einer von ihnen die Deliktsqualifikation herstellt, wobei sich aber - mangels Relevanz - die Lösung der Frage einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren entzieht, ob diese Qualifikation auch (oder bloß) in Form der anderen Tatfolge verwirklicht ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem (auch einen Teilfreispruch enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Franz S*** jun - im zweiten Rechtsgang - (zu I.) des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB, (zu II.) des Vergehens (richtig der Vergehen) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2 StGB sowie (zu III.) des Vergehens nach § 114 ASVG schuldig erkannt. Darnach hat er als Geschäftsführer der Unternehmen teils des Franz S*** sen und teils der A.M*** GesmbH & Co KG ... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs3
Rechtssatz: § 159 Abs 2 StGB setzt nicht voraus, daß der Täter die Bücher selbst (eigenhändig) führt. Entscheidungstexte 9 Os 95/76 Entscheidungstext OGH 14.06.1977 9 Os 95/76 Veröff: SSt 48/47 = EvBl 1978/21 S 75 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095922 Doku... mehr lesen...