Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWer gewerbsmäßig
1.Ziffer einsPersonen zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt, vermittelt oder überlässt,
2.Ziffer 2eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt odereine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Ziffer eins,) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt oder
3.Ziffer 3in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) führend tätig ist,in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Ziffer eins,) führend tätig ist,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht.Nach Absatz eins, ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (Paragraph 74, Absatz 3,) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht.
In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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