§ 163c StGB Verbände

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
§ 163c.Paragraph 163 c,

Die §§ 163a und 163b sind auf folgende Verbände anzuwenden: Die Paragraphen 163 a und 163b sind auf folgende Verbände anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsGesellschaften mit beschränkter Haftung,
  2. 2.Ziffer 2Aktiengesellschaften,
  3. 3.Ziffer 3Europäische Gesellschaften (SE),
  4. 4.Ziffer 4Genossenschaften,
  5. 5.Ziffer 5Europäische Genossenschaften (SCE),
  6. 6.Ziffer 6Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
  7. 7.Ziffer 7große Vereine im Sinne des § 22 Abs. 2 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002,große Vereine im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, des Vereinsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,,
  8. 8.Ziffer 8offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 lit. a UGB,offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UGB,
  9. 9.Ziffer 9Sparkassen,
  10. 10.Ziffer 10Privatstiftungen,
  11. 11.Ziffer 11die Stiftung nach dem ORF-Gesetz und
  12. 12.Ziffer 12den in Z 1 bis 11 genannten Verbänden vergleichbare ausländische Verbände, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind oder die im Hinblick auf eine Zweigniederlassung im Inland im Firmenbuch eingetragen sind (§ 12 UGB).den in Ziffer eins bis 11 genannten Verbänden vergleichbare ausländische Verbände, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind oder die im Hinblick auf eine Zweigniederlassung im Inland im Firmenbuch eingetragen sind (Paragraph 12, UGB).
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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