§ 163c StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Die §§ 163a und 163b sind auf folgende Verbände anzuwenden:

1.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

2.

Aktiengesellschaften,

3.

Europäische Gesellschaften (SE),

4.

Genossenschaften,

5.

Europäische Genossenschaften (SCE),

6.

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,

7.

große Vereine im Sinne des § 22 Abs. 2 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002,

8.

offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 lit. a UGB,

9.

Sparkassen,

10.

Privatstiftungen,

11.

die Stiftung nach dem ORF-Gesetz und

12.

den in Z 1 bis 11 genannten Verbänden vergleichbare ausländische Verbände, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind oder die im Hinblick auf eine Zweigniederlassung im Inland im Firmenbuch eingetragen sind (§ 12 UGB).

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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