Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Ausübung des Gewerbes Steinmetzmeister gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (kurz: GewO) entzogen. Zur Begründung: stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Dezember 2005 rechtskräftig schuldig erkannt worden "I.)/ dadurch, dass er kridaträchtig handelte A./ von 1997 ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Ausübung des Gewerbes Steinmetzmeister gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (kurz: GewO) entzogen. Zur Begründung: stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Dezember 2005 rechtskräftig schuldig erkannt worden "I.)/ dadurch, dass er kridaträchtig handelte A./ von 1997 ... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §13 Abs1;GewO 1994 §87 Abs1 Z1;StGB §159 Abs1;StGB §159 Abs2;StGB §159 Abs4 Z1;StGB §159 Abs5 Z3;StGB §159 Abs5 Z4;
Rechtssatz: Der Beschwerdeführer (Gewerbeinhaber) hat die Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach den §§ 159 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Z. 1, Abs. 5 Z. 3 und 4 StGB begangen. Für die Beurteilung der Pers... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §13 Abs1;GewO 1994 §87 Abs1 Z1;StGB §159 Abs1;StGB §159 Abs2;StGB §159 Abs4 Z1;StGB §159 Abs5 Z3;StGB §159 Abs5 Z4;
Rechtssatz: Der Beschwerdeführer (Gewerbeinhaber) hat die Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach den §§ 159 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Z. 1, Abs. 5 Z. 3 und 4 StGB begangen. Für die Beurteilung der Pers... mehr lesen...