Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Georg V***** und Dr. Günter Va***** - Letzterer rechtskräftig - des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB (1./) und des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1, Abs 5 Z 1 und 4 StGB (2./) schuldig erkannt. Vom Vorwurf der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1, Abs 5 Z 3 StGB erfolgte ein Freispruch beider Angeklagten. Geo... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpften Teilfreispruch des Robert H***** enthaltenden Urteil wurden Martin K*****, Robert H***** und Dr. Othmar B***** der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1, Abs 2, Abs 4 Z 1, Z 2, Abs 5 Z 2, Z 3 (H***** auch Z 5) iVm § 161 (ergänze: Abs 1) StGB (A, B) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpften Teilfreispruch des Robert H***** enthaltenden Urteil wurden Martin... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs5 Z3
Rechtssatz: Ein Schuldner handelt - unter Einbeziehung des Erfordernisses grober Fahrlässigkeit infolge gesteigerter Erfolgswahrscheinlichkeit - dann tatbestandsmäßig im Sinne der Z 3 des § 159 Abs 5 StGB, wenn sein getätigter Aufwand so hoch und seine wirtschaftliche Gesamtsituation so schlecht ist, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit durch das in Rede stehende Verhalten als geradezu wahrscheinlich zu erwarten ist... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs5
Rechtssatz: Die Auslegung der im Gesetz taxativ angeführten kridaträchtigen Verhaltensweisen kann sich in der Regel mangels relevanter Rechtsvorschriften und Verkehrsnormen nur am Maßstab eines ordentlich wirtschaftenden (§ 159 Abs 5 StGB) Menschen in der konkreten Situation des Täters orientieren. Weil dies aber erst den Vorwurf der Sorgfaltswidrigkeit überhaupt konstituiert und für sich allein noch kein Gradmesser deren S... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs5 Z3
Rechtssatz: Ein Schuldner handelt - unter Einbeziehung des Erfordernisses grober Fahrlässigkeit infolge gesteigerter Erfolgswahrscheinlichkeit - dann tatbestandsmäßig im Sinne der Z 3 des § 159 Abs 5 StGB, wenn sein getätigter Aufwand so hoch und seine wirtschaftliche Gesamtsituation so schlecht ist, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit durch das in Rede stehende Verhalten als geradezu wahrscheinlich zu erwarten ist... mehr lesen...
Gründe: Johann Georg G***** und Herbert B***** wurden mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält (B), (zu A I) des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und Abs 4 Z 1 (Abs 5 Z 3) StGB und (zu A II/1 und 2) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt. Danach haben sie in St. Georgen am Fillmannsbach als verantwortliche Geschäftsführer der ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Herbert T***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB (A) sowie der Vergehen der grob fahrlässig Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und Abs 2, (der Sache nach:) Abs 4 Z 1 und Z 2 StGB (C) und der Verstöße gegen die Vorschriften über die Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers durch den Dienstgeber nach § 114 Abs 1... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs5 Z3
Rechtssatz: Übermäßiger Aufwand im Sinn des § 159 Abs 5 Z 3 StGB liegt dann vor, wenn die Ausgaben zum Einkommen und zum Vermögen in auffallendem Missverhältnis stehen. Entscheidungstexte 12 Os 37/04 Entscheidungstext OGH 10.03.2005 12 Os 37/04 11 Os 52/05i Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §262StPO §267StPO §281 Abs1 Z8StGB §159 Abs1StGB §159 Abs5
Rechtssatz: Das Gericht kann ohne Anklageüberschreitung innerhalb jedes Vergehens nach § 159 StGB Begehungsarten des Abs 5 leg cit neben den oder an Stelle der im Strafantrag genannten annehmen. Eine von der Anklage abweichende Subsumtion ist grundsätzlich nur in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck zu bringen, wobei auch die Aufnahme zusätzlicher (in der Anklage nicht gena... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs5 Z3
Rechtssatz: Übermäßiger Aufwand im Sinn des § 159 Abs 5 Z 3 StGB liegt dann vor, wenn die Ausgaben zum Einkommen und zum Vermögen in auffallendem Missverhältnis stehen. Entscheidungstexte 12 Os 37/04 Entscheidungstext OGH 10.03.2005 12 Os 37/04 11 Os 52/05i Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs5 Z3
Rechtssatz: Da kridaträchtiges Handeln nach § 159 Abs 5 Z 3 StGB nur auf das Verhältnis von Einkommen und Vermögen einerseits und Ausgaben andererseits abstellt, kommt dem Anteil einzelner Kostenfaktoren an dieser Gesamtbeurteilung keine Bedeutung zu. Es ist auch ohne Bedeutung, unter welchem Rechtstitel Aufwand zugunsten des Angeklagten aus dem Firmenvermögen getätigt wurde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs5 Z3
Rechtssatz: Da kridaträchtiges Handeln nach § 159 Abs 5 Z 3 StGB nur auf das Verhältnis von Einkommen und Vermögen einerseits und Ausgaben andererseits abstellt, kommt dem Anteil einzelner Kostenfaktoren an dieser Gesamtbeurteilung keine Bedeutung zu. Es ist auch ohne Bedeutung, unter welchem Rechtstitel Aufwand zugunsten des Angeklagten aus dem Firmenvermögen getätigt wurde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dkfm. Dr. Thomas Hans K***** von der Anklage wegen der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 159 Abs l, Abs 2, Abs 4 Z l, Abs 5 Z 4 und 5, 161 Abs l StGB sowie nach § 114 Abs l und 2 ASVG gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (Punkte C./ und D./ der Anklageschrift ON 49). Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dkfm. Dr. Thomas Hans K***** von der Anklage wegen der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträ... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs5 Z4
Rechtssatz: Als kridaträchtiges Handeln im Sinn der Z 4 des § 159 Abs 5 StGB ist auch anzusehen, wenn trotz an sich ordnungsgemäßer Führung von Geschäftsaufzeichnungen die daraus zu ziehenden Schlüsse nicht gezogen und die zur Hintanhaltung einer Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen wirtschaftlich naheliegenden Maßnahmen nicht getroffen wurden, wobei diese Unterlassung für eine tatsächlich eingetretene Zahlungsunfähi... mehr lesen...
Norm: HGB §222 Abs1StGB §159 Abs5 Z5
Rechtssatz: Die Ausschöpfung oder selbst die bloße Inanspruchnahme der Erstellungsfrist des § 222 Abs 1 HGB, wonach die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss (und Lagebericht) für das Vorjahr aufzustellen haben, steht der Annahme eines kridaträchtigen Verhaltens nicht entgegen, da § 159 Abs 5 Z 5 StGB auf Gläubigerschutz unter dem ... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs5 Z4
Rechtssatz: Als kridaträchtiges Handeln im Sinn der Z 4 des § 159 Abs 5 StGB ist auch anzusehen, wenn trotz an sich ordnungsgemäßer Führung von Geschäftsaufzeichnungen die daraus zu ziehenden Schlüsse nicht gezogen und die zur Hintanhaltung einer Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen wirtschaftlich naheliegenden Maßnahmen nicht getroffen wurden, wobei diese Unterlassung für eine tatsächlich eingetretene Zahlungsunfähi... mehr lesen...
Norm: HGB §222 Abs1StGB §159 Abs5 Z5
Rechtssatz: Die Ausschöpfung oder selbst die bloße Inanspruchnahme der Erstellungsfrist des § 222 Abs 1 HGB, wonach die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss (und Lagebericht) für das Vorjahr aufzustellen haben, steht der Annahme eines kridaträchtigen Verhaltens nicht entgegen, da § 159 Abs 5 Z 5 StGB auf Gläubigerschutz unter dem ... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs5 Z3
Rechtssatz: Wirft das schuldnerische Unternehmen keinen Ertrag ab oder arbeitet es überhaupt mit Verlust, so ist eine Geschäftsführerentlohnung als Aufwand idR als übermäßig anzusehen, wenn sie über das hinausgeht, was zur allerbescheidensten Lebensführung notwendig ist. Entscheidungstexte 14 Os 158/03 Entscheidungstext OGH 16.12.2003 14 Os 158/03 ... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs5 Z3
Rechtssatz: Wirft das schuldnerische Unternehmen keinen Ertrag ab oder arbeitet es überhaupt mit Verlust, so ist eine Geschäftsführerentlohnung als Aufwand idR als übermäßig anzusehen, wenn sie über das hinausgeht, was zur allerbescheidensten Lebensführung notwendig ist. Entscheidungstexte 14 Os 158/03 Entscheidungstext OGH 16.12.2003 14 Os 158/03 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Freisprüche und einen Verfolgungsvorbehalt gemäß § 263 Abs 2 StPO enthält, wurde Mag. Jochen Dieter H***** (gemeint:) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (I, vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 148 Rz 6) und (richtig:) der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 2 StGB (II a – insoweit zu ergänzen: iVm § 161 Abs ... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs5 Z2
Rechtssatz: Wer sich außerhalb seines gewöhnlichen Wirtschaftsbetriebes auf gesteigert risikoreiche Tätigkeiten einlässt und dadurch seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder nach erkennbarem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Gläubiger schädigt, handelt nach § 159 Abs 5 Z 2 StGB kridaträchtig, wenn durch die Geschäfte, gemessen an der bei Tatbegehung absehbaren Vermögenslage, Ertragslage und Finanzlage des Schuldners... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs5 Z3
Rechtssatz: Unter Aufwand im Sinn des § 159 Abs 5 Z 3 StGB sind sowohl Ausgaben im Privatinteresse (einschließlich überhöhter Privatentnahmen) als auch für geschäftliche Zwecke (Anschaffungen, Personalaufwand, Werbeaufwand oder Repräsentationsaufwand) zu verstehen. Bei den ausgegebenen Geldern kann es sich auch um Kreditmittel handeln. Finanzierungskosten als solche fallen den Intentionen des Gesetzgebers entsprechend ni... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs5 Z2
Rechtssatz: Wer sich außerhalb seines gewöhnlichen Wirtschaftsbetriebes auf gesteigert risikoreiche Tätigkeiten einlässt und dadurch seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder nach erkennbarem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Gläubiger schädigt, handelt nach § 159 Abs 5 Z 2 StGB kridaträchtig, wenn durch die Geschäfte, gemessen an der bei Tatbegehung absehbaren Vermögenslage, Ertragslage und Finanzlage des Schuldners... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs5 Z3
Rechtssatz: Unter Aufwand im Sinn des § 159 Abs 5 Z 3 StGB sind sowohl Ausgaben im Privatinteresse (einschließlich überhöhter Privatentnahmen) als auch für geschäftliche Zwecke (Anschaffungen, Personalaufwand, Werbeaufwand oder Repräsentationsaufwand) zu verstehen. Bei den ausgegebenen Geldern kann es sich auch um Kreditmittel handeln. Finanzierungskosten als solche fallen den Intentionen des Gesetzgebers entsprechend ni... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen rechtskräftigen Schuldspruch und einen Teilfreispruch des Zweitangeklagten Helmut T***** enthält, wurde Andreas W***** des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und Abs 5 Z 1, 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt (Punkt A des Urteilstenors), weil er von 1995 bis 5. Juli 1999 als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma H***** GmbH grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit des Unt... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs5 Z4
Rechtssatz: Die Formulierung "sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen" nimmt zwar unmittelbar auf die Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Geschäftsbüchern oder geschäftlichen Aufzeichnungen Bezug, aus welchen ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögenslage, Finanzlage und Ertragslage möglich ist. Als kridaträchtiges Handeln muss jedoch dem Sinne des Gesetzes nach auch angesehen werden, wenn t... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs5 Z1
Rechtssatz: Unter Verschleudern ist im allgemeinen zwar die geschäftspolitisch nicht begründbare Überlassung von (bedeutenden) Vermögenswerten an andere im Austausch gegen erheblich wertmindere Gegenleistungen zu verstehen. Doch kann darunter auch die Gewährung von Darlehen oder Naturalleistungen dann, wenn die entsprechende Gegenleistung erheblich unterwertig oder die Bonität des Leistungsempfängers zweifelhaft ist, sub... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs5 Z4
Rechtssatz: Die Formulierung "sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen" nimmt zwar unmittelbar auf die Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Geschäftsbüchern oder geschäftlichen Aufzeichnungen Bezug, aus welchen ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögenslage, Finanzlage und Ertragslage möglich ist. Als kridaträchtiges Handeln muss jedoch dem Sinne des Gesetzes nach auch angesehen werden, wenn t... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs5 Z1
Rechtssatz: Unter Verschleudern ist im allgemeinen zwar die geschäftspolitisch nicht begründbare Überlassung von (bedeutenden) Vermögenswerten an andere im Austausch gegen erheblich wertmindere Gegenleistungen zu verstehen. Doch kann darunter auch die Gewährung von Darlehen oder Naturalleistungen dann, wenn die entsprechende Gegenleistung erheblich unterwertig oder die Bonität des Leistungsempfängers zweifelhaft ist, sub... mehr lesen...