Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWer als Abschlussprüfer, Gründungsprüfer, Sonderprüfer, Verschmelzungsprüfer, Spaltungsprüfer, Revisor, Stiftungsprüfer, Mitglied der Prüfungskommission (§ 40 ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984) oder sonst als aufgrund verbandsrechtlicher Bestimmungen bestellter Prüfer mit vergleichbaren Funktionen eines in § 163c angeführten Verbandes inWer als Abschlussprüfer, Gründungsprüfer, Sonderprüfer, Verschmelzungsprüfer, Spaltungsprüfer, Revisor, Stiftungsprüfer, Mitglied der Prüfungskommission (Paragraph 40, ORF-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,) oder sonst als aufgrund verbandsrechtlicher Bestimmungen bestellter Prüfer mit vergleichbaren Funktionen eines in Paragraph 163 c, angeführten Verbandes in
1.Ziffer einsseinem Prüfungsbericht oder
2.Ziffer 2einem Vortrag oder einer Auskunft in der Haupt-, General- oder Mitgliederversammlung oder sonst einer Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes
in unvertretbarer Weise wesentliche Informationen (§ 163a Abs. 1) falsch oder unvollständig darstellt oder verschweigt, dass der Jahres- oder Konzernabschluss, der Lage- oder Konzernlagebericht oder sonst der geprüfte Abschluss, Vertrag oder Bericht wesentliche Informationen (§ 163a Abs. 1) in unvertretbarer Weise falsch oder unvollständig darstellt, ist, wenn dies geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.in unvertretbarer Weise wesentliche Informationen (Paragraph 163 a, Absatz eins,) falsch oder unvollständig darstellt oder verschweigt, dass der Jahres- oder Konzernabschluss, der Lage- oder Konzernlagebericht oder sonst der geprüfte Abschluss, Vertrag oder Bericht wesentliche Informationen (Paragraph 163 a, Absatz eins,) in unvertretbarer Weise falsch oder unvollständig darstellt, ist, wenn dies geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer als Prüfer (Abs. 1)Ebenso ist zu bestrafen, wer als Prüfer (Absatz eins,)
1.Ziffer einsin unvertretbarer Weise einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt, wenn dies geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen, oder
2.Ziffer 2einen Bericht nicht erstattet, der angesichts der drohenden Bestandsgefährdung des Verbandes gesetzlich geboten ist.
(3)Absatz 3Nach Abs. 2 Z 1 ist nicht zu bestrafen, wer schon wegen der falschen oder unvollständigen Darstellung nach Abs. 1 mit Strafe bedroht ist. Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer schon wegen der Nichterstattung des Berichtes nach Abs. 2 Z 2 mit Strafe bedroht ist.Nach Absatz 2, Ziffer eins, ist nicht zu bestrafen, wer schon wegen der falschen oder unvollständigen Darstellung nach Absatz eins, mit Strafe bedroht ist. Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer schon wegen der Nichterstattung des Berichtes nach Absatz 2, Ziffer 2, mit Strafe bedroht ist.
(4)Absatz 4Wer eine Tat nach Abs. 1 oder 2 als Prüfer eines in § 163a Abs. 3 angeführten Verbandes begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Wer eine Tat nach Absatz eins, oder 2 als Prüfer eines in Paragraph 163 a, Absatz 3, angeführten Verbandes begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(5)Absatz 5Wegen Beteiligung (§§ 12, 14) ist nicht zu bestrafen, wer schon nach § 163a mit Strafe bedroht ist.Wegen Beteiligung (Paragraphen 12,, 14) ist nicht zu bestrafen, wer schon nach Paragraph 163 a, mit Strafe bedroht ist.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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