§ 153c StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Wer als Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Trifft die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so ist Abs. 1 auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Abs. 1 nur auf sie Anwendung.

(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung

1.

die ausstehenden Beiträge zur Gänze einzahlt oder

2.

sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet.

(4) Die Strafbarkeit lebt wieder auf, wenn der Täter seine nach Abs. 3 Z 2 eingegangene Verpflichtung nicht einhält.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 153c StGB


Kommentar zum § 153c StGB von Dr. Marlon POSSARD

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Ziel- und Zweckverfolgung von StGB und ASVG

Auf die Frage hin, welche Zusammenhänge zwischen den Bestimmungen des StGB (Strafgesetzbuch) und des ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) in Bezug auf Dienstnehmer:innen-Beiträge und der Anmeldungen zur Pflichtversicherung attestiert werde... mehr lesen...

§ 153c StGB | 1. Version | 763 Aufrufe | 13.02.23

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