Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
(1)Absatz einsWer als Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Trifft die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so ist Abs. 1 auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Abs. 1 nur auf sie Anwendung.Trifft die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so ist Absatz eins, auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Absatz eins, nur auf sie Anwendung.
(3)Absatz 3Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung
1.Ziffer einsdie ausstehenden Beiträge zur Gänze einzahlt oder
2.Ziffer 2sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet.
(4)Absatz 4Die Strafbarkeit lebt wieder auf, wenn der Täter seine nach Abs. 3 Z 2 eingegangene Verpflichtung nicht einhält.Die Strafbarkeit lebt wieder auf, wenn der Täter seine nach Absatz 3, Ziffer 2, eingegangene Verpflichtung nicht einhält.
Auf die Frage hin, welche Zusammenhänge zwischen den Bestimmungen des StGB (Strafgesetzbuch) und des ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) in Bezug auf Dienstnehmer:innen-Beiträge und der Anmeldungen zur Pflichtversicherung attestiert werde...
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1 Kommentar zu § 153c StGB
Kommentar zum § 153c StGB von Dr. Marlon POSSARD
Ziel- und Zweckverfolgung von StGB und ASVG
Auf die Frage hin, welche Zusammenhänge zwischen den Bestimmungen des StGB (Strafgesetzbuch) und des ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) in Bezug auf Dienstnehmer:innen-Beiträge und der Anmeldungen zur Pflichtversicherung attestiert werde... mehr lesen...