§ 151 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Versicherungsleistung zu verschaffen,

1.

eine gegen Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache zerstört, beschädigt oder beiseite schafft oder

2.

sich oder einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder verletzen oder schädigen läßt, ist, wenn die Tat nicht nach den §§ 146, 147 und 148 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer, bevor die Versicherungsleistung erbracht worden ist und bevor eine Behörde (Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, freiwillig von der weiteren Verfolgung seines Vorhabens Abstand nimmt.

(3) Unter einer Behörde im Sinn des Abs. 2 ist eine zur Strafverfolgung berufene Behörde in dieser ihrer Eigenschaft zu verstehen. Ihr stehen zur Strafverfolgung berufene öffentliche Sicherheitsorgane in dieser ihrer Eigenschaft gleich.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 151 StGB


Kommentar zum § 151 StGB von lexlegis

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§ 151 StGB ist ein strafbares Vorbereitungsdelikt. Ein durchgeführter Versicherungsbetrug, wäre ein Betrug nach § 146 StGB, wonach § 151 StGB aufgrund materieller Subsidiarität zurücktreten würde. Dies gilt auch im Falle eines versuchten Betruges nach §... mehr lesen...

§ 151 StGB | 1. Version | 2465 Aufrufe | 12.01.17

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