§ 149 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Wer die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Anstalt oder den Zutritt zu einer Aufführung, Ausstellung oder einer anderen Veranstaltung oder zu einer Einrichtung durch Täuschung über Tatsachen erschleicht, ohne das festgesetzte Entgelt zu entrichten, ist, wenn das Entgelt nur gering ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer sich oder einem anderen die nicht in einer Ware bestehende Leistung eines Automaten verschafft, ohne das Entgelt dafür zu entrichten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Ist im Falle des Abs. 2 das Entgelt nur gering, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.

(4) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 149 StGB


Kommentar zum § 149 StGB von lexlegis

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Für die Erfüllung des Tatbestandes nach Abs 1 ist es erforderlich, dass zum Tatzeitpunkt eine natürliche Person anwesend ist, die getäuscht werden kann. Wer sich also die Leistung erschleicht ohne einen Menschen über Tatsachen zu täuschen, der ist straffrei. Allerdin... mehr lesen...

§ 149 StGB | 1. Version | 3490 Aufrufe | 12.01.17

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