§ 144 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist, wenn er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 144 StGB


Kommentar zum § 144 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Bei der Erpressung muss die Drohung im Gegensatz zum Raub nach § 142 Abs 1 StGB keine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben beeinhalten. Es genügt eine gefährliche Drohung nach § 74 Abs 1 Z 5 StGB.Wer einem anderen also mit einem unrechtmäßigem Bereicheru... mehr lesen...

§ 144 StGB | 2. Version | 8427 Aufrufe | 12.01.17

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