§ 151 StGB ist ein strafbares Vorbereitungsdelikt. Ein durchgeführter Versicherungsbetrug, wäre ein Betrug nach § 146 StGB, wonach § 151 StGB aufgrund materieller Subsidiarität zurücktreten würde. Dies gilt auch im Falle eines versuchten Betruges nach §§ 15, 146 StGB.