§ 146 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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2 Kommentare zu § 146 StGB


Kommentar zum § 146 StGB von Nero77

  • 5,0 bei 1 Bewertung

§ 146 StGB

Hallo, habe 2019 ein Auto gemietet und Rechnung von ca 1000€ nicht bezahlt.Habe par Monate alles regelmäßig bezahlt aber letztlich bin ich in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Die miet Firma hat mich wegen Betrug angezeigt § 146 StGB. Befinde mich seit 2019 in Ausland.... mehr lesen...

§ 146 StGB | 1. Version | 2404 Aufrufe | 04.07.23

Kommentar zum § 146 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Betrug ist ein Selbstschädigungsdelikt, das getäuschte Opfer setzt die vermögensschädigende Handlung mit dem Willen das Eigentum am Vermögen an den Täter zu übertragen, selbst.Davon abzugrenzen ist der Trickdiebstahl, wo dem Opfer unter einem Vorwand eine Sache ... mehr lesen...

§ 146 StGB | 1. Version | 16930 Aufrufe | 12.01.17

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1 Diskussion zu § 146 StGB


Paragraph 146 StGB von o.schwehla@gmail.com zum § 146 StGB

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Ich habe einen Artikel auf eBay verkauft, er würde nicht zurückgesendet und mir war keine Kontaktaufnahme bekannt. Die Person war nicht zufrieden mit dem Artikel (kaputt?) und erstattete Anzeige. Nun bin ich wegen Paragraph 146 StGB angeklagt und mein Konto wird geöffnet. Einspruch wg Kontoöffnun... mehr lesen...

§ 146 StGB | 0 Antworten | 3143 Aufrufe | 18.10.17

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