§ 152 StGB Kreditschädigung

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Wer unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen schädigt oder gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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