Bei der Erpressung muss die Drohung im Gegensatz zum Raub nach § 142 Abs 1 StGB keine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben beeinhalten. Es genügt eine gefährliche Drohung nach § 74 Abs 1 Z 5 StGB.
Wer einem anderen also mit einem unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz ein Übel in Aussicht stellt, das nicht gegenwärtig gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit geht, der begeht eine Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB, auch wenn die Drohung gegenwärtig ausgesprochen wird.
Im Gegensatz zum Raub muss hier auch keine Gewalt gegen eine Person vorliegen. Auch Sachgewalt ist hiervon umfasst.