§ 129 StGB

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, indem er zur Ausführung der Tat

1.

in ein Gebäude, in ein Transportmittel, einen Lagerplatz oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel, einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug oder einem widerrechtlich erlangten Zugangscode eindringt,

2.

ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet,

3.

eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet oder

4.

eine Zugangssperre elektronisch außer Kraft setzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht,

1.

indem er in ein Gebäude, in ein Transportmittel, in eine Wohnstätte oder sonst einen abgeschlossenen Raum, der sichauf die in einem GebäudeAbs. 1 Z 1 oder Transportmittel befindet,4 genannte Art gelangt oder in einen Lagerplatz einbricht, einsteigt oder mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt,

2. indem er ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet,
3. indem er sonst eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet oder

42.

bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.2015

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, indem er zur Ausführung der Tat

1.

in ein Gebäude, in ein Transportmittel, einen Lagerplatz oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel, einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug oder einem widerrechtlich erlangten Zugangscode eindringt,

2.

ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet,

3.

eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet oder

4.

eine Zugangssperre elektronisch außer Kraft setzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht,

1.

indem er in ein Gebäude, in ein Transportmittel, in eine Wohnstätte oder sonst einen abgeschlossenen Raum, der sichauf die in einem GebäudeAbs. 1 Z 1 oder Transportmittel befindet,4 genannte Art gelangt oder in einen Lagerplatz einbricht, einsteigt oder mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt,

2. indem er ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet,
3. indem er sonst eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet oder

42.

bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.