Sachbeschädigungen nach § 125 StGB, die aus dem Einbrechen an sich resultieren, werden von § 129 StGB dem Wortlaut nach mitabgegolten (Konsumtion) und stehen somit in unechter Konkurrenz.
Nicht mitabgegolten sind Sachbeschädigungen, die der Täter zusätzlich ohne erkennbares Mittel zum Zweck des Einbrechens während der Tat verübt.
Für eine Erfüllung des § 129 Abs 1 Z 2 StGB ist es erforderlich, dass der Täter ein Behältnis an Ort und Stelle aufbricht, da darin eine erhöhte kriminelle Energie erblickt werden kann, die eine höhere Strafdrohung als die des § 127 StGB rechtfertigt. Nimmt der Täter das Behältnis hingegen als Ganzes mit und bricht er es anschließend auf, um die darin gelagerten Wertsachen erhalten zu können, bleibt es beim Grunddelikt.