(1) Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre.
(2) Die Wahlen
1. | der FwKdt und der FwKdtStv sind zwischen 1. November des dem Wahljahr vorausgehenden Jahres und 30. Juni, | |||||||||
2. | der AFwKdt sind zwischen 1. September und 30. November, | |||||||||
3. | der BFwKdt und der BFwKdtStv sind zwischen 1. Jänner und 30. April, | |||||||||
4. | der/des LFwKdt und der/des LFwKdtStv sind zwischen 15. Juni und 15. Juli | |||||||||
des jeweiligen Wahljahres abzuhalten. |
(3) Die Berechnung der Wahljahre für Wahlen nach Abs. 2 Z 1 und 2 beginnt mit 2007, jene nach Abs. 2 Z 3 und 4 mit 2008.
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