§ 21 StFWG Aufgaben der Organe; Stellvertretung

StFWG - Steiermärkisches Feuerwehrgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der/Dem LFwKdt obliegt die Führung und Vertretung des Landesfeuerwehrverbandes. Ihr/Ihm obliegen die laufende Geschäftsführung des Landesfeuerwehrverbandes und die Durchführung der Beschlüsse des Landesfeuerwehrausschusses und des Landesfeuerwehrtages, die von ihr/ihm einberufen werden. Die/Der LFwKdtStv ist auch außerhalb der Fälle des Abs. 3 Vorgesetzte/Vorgesetzter aller Organe, mit Ausnahme der/des LFwKdt, aller Hilfsorgane und Dienstnehmer des Landesfeuerwehrverbandes sowie aller diesen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen und in dieser Funktion an die Anordnungen der/des LFwKdt gebunden. Die/Der LFwKdt hat für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit des Landesfeuerwehrverbandes Sorge zu tragen.

(2) Die/Der LFwKdt kann zu ihrer/seiner Unterstützung aus dem Kreise der BFwKdt Landesfeuerwehrrätinnen/Landesfeuerwehrräte ernennen, weiters beauftragte Personen, die die nach § 34 geforderten Prüfungen nachzuweisen haben. Sie scheiden in jedem Fall mit Beginn der Funktionsperiode der/des neu gewählten LFwKdt aus dem Landesfeuerwehrausschuss aus.

(3) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode der/des LFwKdt oder im Falle ihrer/seiner sonstigen Verhinderung geht die Führung und Vertretung auf die/den LFwKdtStv und bei deren/dessen Verhinderung auf die dienstälteste/den dienstältesten BFwKdt über; bei gleichem Dienstalter auf die ältere/den älteren.

(4) Der Landesfeuerwehrausschuss und dessen Mitglieder haben die/den LFwKdt bei der Durchführung ihrer/seiner Aufgaben zu unterstützen. Dem Landesfeuerwehrausschuss obliegen insbesondere die:

 1.

Beschlussfassung über den Vorschlag betreffend der Höhe der Jahresbeiträge, welche die Gemeinden und die Betriebe mit Betriebsfeuerwehren für den übertragenen Wirkungsbereich des Landesfeuerwehrverbandes (§ 19 Abs. 1) zu leisten haben,

 2.

Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und über die Höhe der Jahresbeiträge, welche die Bereichsfeuerwehrverbände für den eigenen Wirkungsbereich des Landesfeuerwehrverbandes (§ 19 Abs. 2) zu leisten haben,

 3.

Genehmigung der im Jahresvoranschlagsentwurf nicht vorgesehenen Ausgaben und Umwidmungen bis zu einem im Voranschlag festzulegenden Höchstbetrag,

 4.

Erstellung des Rechnungsabschlussentwurfes für den übertragenen und eigenen Wirkungsbereich,

 5.

Vorbereitung der Tagesordnung für den Landesfeuerwehrtag,

 6.

Erlassung der Ausbildungsvorschriften gemäß § 34 Abs. 3,

 7.

Erlassung von Richtlinien für die Feuerwehren in der Steiermark,

 8.

Beschlussfassung über Vorschläge an die Steiermärkische Landesregierung für die Erlassung von Verordnungen,

 9.

Erstattung von Vorschlägen betreffend die Verleihung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliederen sowie die Verleihung von Ehrendienstgraden an Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich um das steirische Feuerwehrwesen außerordentliche und hervorragende Verdienste erworben haben, wobei für letztere die Mitgliedschaft zu einer Feuerwehr keine Voraussetzung darstellt,

10.

Beschlussfassung über die Entsendung der Delegierten zum Bundesfeuerwehrtag,

11.

Beschlussfassung über den Abschluss und die Auflösung von Dienstverhältnissen der Dienstnehmerinnen/der Dienstnehmer des Landesfeuerwehrverbandes,

12.

Beschlussfassung über die Beschaffung und Erhaltung der für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der KHD-Einheiten erforderlichen Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände (Sonderausrüstungen), die von den Freiwilligen Feuerwehren nicht zur Verfügung gestellt werden können,

13.

Beschlussfassung über die Genehmigung des Jahresvoranschlages der Landesfeuerwehr- und Zivilschutzschule.

(5) Dem Landesfeuerwehrtag sind vorbehalten die:

1.

Erlassung der Dienstordnung gemäß § 22 sowie der Wahlordnung gemäß § 29,

2.

Entgegennahme der Jahresberichte der/des LFwKdt und der Landesfeuerwehrfinanzreferentin/des Landesfeuerwehrfinanzreferenten,

3.

Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüferinnen/der Rechnungsprüfer,

4.

Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss,

5.

Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern, die nicht stimmberechtigte Mitglieder des Landesfeuerwehrausschusses sein dürfen,

6.

Beschlussfassung über rechtzeitig eingebrachte Anträge des Landesfeuerwehrausschusses,

7.

Beschlussfassung über die erstatteten Vorschläge betreffend die Verleihung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliederen sowie die Verleihung von Ehrendienstgraden an Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens (§ 21 Abs. 4 Z. 9).

(6) Der Wahlversammlung ist die Wahl und Enthebung der/des LFwKdt und der/des LFwKdtStv gemäß §§ 24 bis 29 und § 33 vorbehalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015

In Kraft seit 09.07.2015 bis 31.12.9999
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