§ 34 StFWG Ausbildung

StFWG - Steiermärkisches Feuerwehrgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die allgemeine Ausbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren ist Aufgabe der zuständigen Feuerwehr und des Bereichsfeuerwehrverbandes.

(2) Die fachliche Ausbildung der Kommandantinnen/Kommandanten und sonstiger Feuerwehrmitglieder für Funktionen, die eine besondere Schulung voraussetzen, und die Ausbildung der mit der Brandverhütung beauftragten Personen ist Aufgabe des Landes, welches sich zu diesem Zweck des Landesfeuerwehrverbandes bedient.

(3) Die Ausbildung hat nach den vom Landesfeuerwehrausschuss zu erlassenden Ausbildungsrichtlinien zu erfolgen.

Diese haben insbesondere zu enthalten:

1.

den Umfang und die Festlegung des Lehrstoffes bei Berücksichtigung des letzten Standes der Technik,

2.

die Bestimmung des Zeitraumes, in welchem das jeweilige Ausbildungsprogramm durchgeführt werden soll,

3.

die Abgrenzung des theoretischen und praktischen Lehrstoffes,

4.

die Regelung über den Ablauf der Ausbildung und Prüfung,

5.

die Festlegung der Lehrgangsanzahl je Lehrgangstyp.

(4) Die Ausbildungsrichtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausbildungsrichtlinien Bestimmungen enthalten, die gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.

(5) Die Ausbildungsrichtlinien sind in der periodisch erscheinenden Feuerwehrfachzeitschrift des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark kundzumachen.

In Kraft seit 18.02.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 StFWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 StFWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 StFWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 StFWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 StFWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StFWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 33 StFWG
§ 35 StFWG