(1) Die Bereichsfeuerwehrverbände haben im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. | Aufstellung von Katastrophenhilfsdienst(KHD)-Einheiten und Führungsstäben sowie die Erstellung von Einsatzplänen für überörtliche Einsätze gemäß § 2 Abs. 1 Z 2. KHD-Einheiten werden von den Bereichsfeuerwehrverbänden zur Besorgung überörtlicher Aufgaben gebildet. Die Feuerwehren sind verpflichtet, zur Mitwirkung Mannschaft und Geräte mit der Maßgabe abzustellen, dass die Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 5 StFGPG nicht gefährdet werden darf, | |||||||||
2. | Mitwirkung bei der Zuweisung der für die Angelegenheiten des § 2 Abs. 1 und 2 bestimmten Förderungsmittel, | |||||||||
3. | Durchführung aller Maßnahmen, die der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Feuerwehren dienen, | |||||||||
4. | Zusammenarbeit mit allen im Bereiche des politischen Bezirkes mit Aufgaben des § 2 Abs. 1 befassten Behörden und Einrichtungen. |
(2) Die Bereichsfeuerwehrverbände haben im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. | die allgemeine Ausbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren, | |||||||||
2. | Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen Standesinteressen der Feuerwehren, | |||||||||
3. | Abhaltung von Bereichsfeuerwehrtagen, | |||||||||
4. | Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft, | |||||||||
5. | Vorschlagsrecht für Ehrung und Auszeichnung verdienter Feuerwehrangehöriger und sonstiger um das Feuerwehrwesen verdienter Persönlichkeiten. |
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